Verpflegungsmehraufwand 2023: Reisekostenpauschalen für Inland und Ausland

Verpflegungsmehraufwand 2023: Reisekostenpauschalen für Inland und Ausland

Für Geschäftsreisen im Inland bleiben 2023 die Pauschbeträge in Deutschland unverändert. Die kleine Pauschale für 8 bis 24 Stunden Abwesenheit bleibt bei 14 Euro. Für die sogenannte große Verpflegungspauschale können weiterhin 28 Euro angesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen in Deutschland ab 1. Januar 2023

Dabei sind die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend.

Abwesenheit  Verpflegungsmehraufwand
bis zu 8 Stunden0 Euro
ab 8 bis 24 Stunden 14 Euro
Anreise- und Abreisetag14 Euro
ab 24 Stunden28 Euro

Reisekostenpauschale 2023 – Veränderungen der Verpflegungsmehraufwendungen

Die Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen umfasst insgesamt 180 Länder. Bei sechsundvierzig Staaten, Großstädten und Regionen wurden Verpflegungspauschalen oder Pauschbeträge für Übernachtungen modifiziert. Nachlesen können Sie das im BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten vom 23. November 2022.

Veränderungen der Verpflegungspauschale bei beruflichen Reisen innerhalb Europas (ab 1. Januar 2023)

  • Belgien
  • Dänemark
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Island
  • Kosovo
  • Luxemburg
  • Moldau, Republik
  • Monaco
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Portugal
  • San Marino
  • Schweden
  • Serbien
  • Slowakische Republik
  • Slowenien
  • Tschechische Republik
  • Ungarn
  • Republik Moldau
  • Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
  • Zypern

Ab 1. Januar 2023 Veränderungen in den Pauschbeträgen für das europäische Ausland

In der Tabelle sehen Sie ausschließlich die Änderungen für den Verpflegungsmehraufwand  gegenüber dem Januar 2021.

LandPauschbetrag
für 24 Stunden/Tag
Pauschbetrag für mehr als 8 Stunden/TagPauschbetrag
Übernachtungskosten
Belgien 5940141
Dänemark7550183
Frankreich – Paris159
Frankreich – im Übrigen5336105
Griechenland – Athen4027139
Griechenland – im Übrigen150
Island6241187
Kosovo2471
Luxemburg6342139
Moldau, Republik261773
Monaco5235187
Montenegro322185
Nordmazedonien271889
Portugal3221111
San Marino79
Schweden6644140
Serbien271897
Slowakische Republik3322121
Slowenien3825126
Tschechische Republik322177
Ungarn322185
Vereinigtes Königreich von GB und Irland – London6644163
Vereinigtes Königreich von GB und Irland – im Übrigen523599
Zypern4228125

Wie setzen sich Reisekostenpauschalen zusammen?

Reisekostenpauschalen setzen sich aus dem sogenannten Verpflegungsmehraufwand und den Übernachtungskosten zusammen.

Definition Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand steht für die zusätzlichen Verpflegungskosten, die eine Person zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung und außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014: erste Tätigkeitsstätte) aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. Dieser beruflich bedingte Mehraufwand kann als Betriebsausgabe geltend gemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) definiert die (erste) Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 1 EStG als eine ortsfeste betriebliche Einrichtung.

Mit dem Verpflegungsmehraufwand sollen die Kosten für die auswärtige Verpflegung, also Essen und Trinken, ausgeglichen werden. Die Verpflegung am Arbeitsplatz oder zu Hause ist deutlich günstiger, weil Arbeitnehmer die Möglichkeit haben in die Kantine zu gehen oder in der Büroküche zu kochen. Da durch eine Reise keine Nachteile entstehen sollen, besteht die Möglichkeit, die Kosten für den entstandenen Mehraufwand wieder zurückholen. Die Rückerstattung der tatsächlichen Kosten erfolgt durch den Arbeitgeber oder im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung.

Reisekostenabrechnung

In der Reisekostenabrechnung müssen genaue Angaben zur Reise gemacht werden: Datum, Dauer, Ziel und Zweck der Reise.

Wie hoch ist die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand?

Die Höhe der Reisekostenpauschale passt das Bundesfinanzministerium regelmäßig an die sich verändernden Lebenshaltungskosten an. Das Modell umfasst zwei Stufen. Dabei wird zwischen Inlands- und Auslandsreisen unterschieden.

Reisekostenpauschale im Inland

Stufe 1 – Sie sind länger als acht Stunden, aber keinen ganzen Tag unterwegs, dann können Sie 12 Euro erstattet bekommen. Stufe 2 – Sie sind mehr als 24 Stunden unterwegs, dann bekommen Sie den Tageshöchstsatz von 24 Euro.

Mehrtägige Reisen im Inland

Bei mehrtägigen Dienstreisen, die eine Übernachtung umfassen, dürfen Sie für den An- als auch für den Abreisetag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR als Spesenersatz ansetzen bzw. als Werbungskosten angesetzt werden kann. Für beide Tage gibt es keine zeitlichen Vorgaben für die Abwesenheitsdauer (Mindestabwesenheit).

Reisekostenpauschale im Ausland

Bei Dienstreisen ins Ausland weicht die Pauschale deutlich von der im Inlandsreise ab. Der erstattete Betrag hängt dabei nicht nur von der Reisedauer, sondern vor allem vom Land ab. In manchen Ländern wird sogar zusätzlich zwischen Regionen und Städten unterschieden. Die genaue Pauschale für das jeweilige Kalenderjahr finden Sie auf der Liste des Bundesministeriums der Finanzen.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für
die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen.

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