Allgemeine Geschäftsbedingungen der TimO® - Time Management Office GmbH
Durch herunterladen, einloggen, bzw. durch die Installation des Produktes erklären Sie sich mit den Bedingungen des nachfolgenden Software Lizenz- und Nutzungsvertrags ausdrücklich einverstanden. Bitte lesen Sie deshalb den Vertrag vollständig und genau durch. Sind Sie mit diesen Vertragsbestimmungen nicht einverstanden, dürfen Sie sich nicht einloggen, die Software herunterladen bzw. das Produkt nicht installieren. Informieren Sie in diesem Fall die TimO® – Time Management Office GmbH oder die Rechtsnachfolger nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt, und geben Sie die ungeöffnete CD-Packung und alle anderen zum Lieferumfang gehörenden Teile (einschließlich allen schriftlichen Materials und der Verpackung) unverzüglich dort zurück, wo Sie das Produkt erworben haben; der Kaufpreis wird Ihnen voll zurückerstattet.
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Überlassung von Softwareprogrammen, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und weiteres dazugehöriges Material durch den Lizenzgeber an den Erwerber/Käufer nachfolgende „Lizenznehmer"" genannt. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Hardware-Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.
Vertragsabschluss
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart werden.
Nutzungsüberlassung
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, Recht ein, die in der Lizenz bezeichneten Softwareprogramme im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Der Umfang der im Einzelfall zulässigen Nutzung, insbesondere der Umfang eines Einsatzes der überlassenen Software oder einzelner Bestandteile innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems, ergibt sich aus der jeweiligen Lizenzvereinbarung. Mit Ausnahme der ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle wie auch immer gearteten gegenwärtigen und zukünftigen Rechte am Softwareprogramm bei Lizenzgeber oder einem Rechtsnachfolger. Ebenso gilt dies für die Anwenderdokumentation, gleichgültig, ob auf Datenträgern überlassen oder in späteren Kopien verkörpert.
Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz (sofern relevant)
Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die Software auf der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmlizenzen erwerben.
Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz (sofern relevant)
Dem Lizenznehmer ist gestattet eine Kopie zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker gehört, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Ggfs. können benötigte Handbücher für Mitarbeiter kopiert werden.
Zurückentwicklung/Änderung der Datenbank
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Jeglicher Zugriff auf die Datenbank außerhalb der durch den Lizenzgeber gelieferten Anwendung (inhaltlich oder strukturell) ist nicht gestattet. Bei Verstoß verliert der Kunde alle Gewährleistungs- und Supportansprüche. Ferner behält sich der Lizenzgeber vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber bei einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.
Vermietung und Verkauf
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder zu verkaufen.
Telefonischer Support (soweit erworben)
Die täglichen Geschäftszeiten der Supportabteilung sind Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hessen, Deutschland). Für dringende Supportfälle wird dem Lizenznehmer bei Vertragsabschluss eine Notfalltelefonnummer zur Verfügung gestellt.
Installationssupport
Telefonischer Installationssupport wird innerhalb 30 Tagen nach der Auslieferung der Software kostenlos geleistet.
Softwareupdate/Wartungsvertrag
Die Wartung ist für die SaaS-Mietvariante bereits im monatlichen Preis enthalten.
Für die ehemaligen Kaufkunden gilt ein separater Wartungsvertrag. Der Wartungs- und Updatevertrag wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
Die Kündigung muss schriftlich entweder per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.
Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen und Bedingungen der AGB oder Software- Lizenzvertrages verstößt.
Datensicherung
In der SaaS-Mietvariante sind die Datensicherungsleistungen für die Dauer von mind. 7 Tage rückwirkend bereits im monatlichen Mietbetrag enthalten.
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software oder die bestellte Software innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung/Benutzung zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit der bestellten und gelieferten Hardware sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
Pflichtverletzungen, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 10 Werktage gemeldet werden. Die Rüge hat eine möglichst detaillierte Beschreibung der festgestellten Pflichtverletzungen zu enthalten.
Eigentumsvorbehalt
Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt auch für gegebenenfalls übertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes sowie des Urheberrechts.
Lieferumfang und Lieferzeit
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lizenzgebers maßgebend. Der Lizenzgeber ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Die vom Lizenzgeber genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als bindend vereinbart wird.
Zahlungsbedingungen und Preise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise schließen die Kosten für eine übliche Verpackung ein. Bei Zahlungsverzug des Anwenders ist der Lizenzgeber berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
Zum Zweck der Bugbehebung, ist es evtl. notwendig, auf die personen-, projekt- oder kundenbezogenen Daten des Kunden zuzugreifen, diese zu speichern oder intern weiterzuverarbeiten. Weitere Informationen unter: Datenschutz
Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber haftet für von ihm zu vertretende Schäden bis zur Höhe des Verkaufspreises. Die Haftung für Pflichtverletzungen ist auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur bei Vorsatz und grob fahrlässigem Verhalten, auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der zuvor genannten Regelungen zur Haftung bei Pflichtverletzungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall greift die oben genannte Haftungsbegrenzung entsprechend.
Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrengerechter Erstellung von Sicherungskopien entstanden wäre.
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht ausdrücklich von der Zusicherung umfasst sind, sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
Der Lizenzgeber übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch:
fehlerhafte Konfiguration der Systemumgebung, des Betriebssystems oder des vom Lizenzgeber erworbenen Softwareprodukts entstehen,
fehlerhafte oder nicht vom Lizenzgeber freigegebene Skripte,
selbst erstellte oder in Auftrag gegebene Programm-Erweiterungen und Ergänzungen, die nicht durch den Lizenzgeber freigegeben wurden,
fehlerhafte oder nicht freigegebene Schnittstellenprogrammierungen.
Im Falle einer Pflichtverletzung setzt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.
Die Gewährleistung für Hardware beschränkt sich auf die gesetzliche Frist.
Schlussbestimmungen
Enthalten die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers.
Dem Lizenznehmer ist die Verwendung der vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Lizenzgeber bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von deren Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist Bad Homburg v. d. H.