In Deutschland ist der Sonntag als arbeitsfreier Tag gesetzlich verankert. Manchmal ist allerdings betriebsbedingt die Arbeit an einem Sonntag notwendig, dann erhalten Arbeitnehmer einen Zuschlag auf ihr Entgelt. Erfahren Sie alles zur Zielsetzung, den rechtlichen Grundlagen und der Berechnung des Sonntagszuschlags.
Das Wichtigste in Kürze:
- In Deutschland gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag.
- Die Höhe des Sonntagszuschlags wird in der Regel durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge festgelegt. Wenn keine solche Regelung vorhanden ist, gilt der gesetzliche Mindestzuschlag von 50 % des üblichen Entgelts.
- Der Sonntagszuschlag ist steuerfrei, wenn er nicht 50 % des Grundlohns übersteigt.
Inhalt
Der Sonntagszuschlag ist ein finanzieller Aufschlag auf das reguläre Entgelt, den Arbeitnehmer für Arbeit an Sonntagen erhalten. Dieser Zuschlag dient als Ausgleich für die Arbeit an einem gesetzlich als Ruhetag festgelegten Tag und beträgt in der Regel etwa 25% bis 50 % des regulären Stundenlohns. Er unterliegt den Sozialversicherungsbeiträgen, ist allerdings steuerfrei, wenn er nicht 50 % des Grundlohns übersteigt.
Der Sonntagszuschlag dient dem Schutz der Sonntagsruhe und der Entschädigung für die Arbeit an einem speziellen Tag. Sonntage gelten als Ruhetage, an denen Menschen sich erholen und Zeit mit Familie und Freunden verbringen sollen. Zuschläge sollen die Belastung der Sonntagsarbeit ausgleichen und einen Anreiz schaffen, dennoch an diesem Tag zu arbeiten.
Der Sonntag ist laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei (§ 9 ArbZG). In Ausnahmefällen ist Sonntagsarbeit jedoch erlaubt. Arbeitnehmer haben dann einen Anspruch auf einen Zuschlag auf ihr Entgelt, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, oder in der Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, oder wenn eine sogenannte betriebliche Übung vorliegt. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag gibt es nicht. Die Höhe des Sonntagszuschlags wird üblicherweise in den Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen geregelt. Fehlt eine solche Regelung, gilt der gesetzliche Mindestzuschlag von 50 % des üblichen Entgelts.
Eine betriebliche Übung im Kontext des Sonntagszuschlags bezeichnet die regelmäßige und freiwillige Zahlung des Zuschlags durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ohne dass dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wurde. Die Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Übung ist, dass die Arbeitnehmer die berechtigte Erwartung haben können, dass der Sonntagszuschlag auch in Zukunft gezahlt wird. Entsteht eine betriebliche Übung, muss der Arbeitgeber den Sonntagszuschlag auch in Zukunft zahlen und kann ihn nicht einfach abschaffen.
Ausnahmen von der Zuschlagspflicht
In bestimmten Branchen oder für bestimmte Tätigkeiten und Arbeitszeiten besteht kein Anspruch auf den Erhalt eines Sonntagszuschlags. Dies ist häufig der Fall, wenn die Arbeit am Sonntag notwendig ist, um den Betrieb aufrechtzuerhalten oder spezielle Anforderungen der Branche zu erfüllen. Beispiele hierfür sind:
- Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Milchwirtschaft
- Rundfunk und Fernsehen
- Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen
- Alten- und Pflegeheime
- Gastronomie und Beherbergungswesen
- Verkehrswesen
- Sicherheitsdienste
- Tankstellen und Tankstellenkioske
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Es gibt verschiedene Ansätze, wie man den Sonntagszuschlag berechnen kann. Neben der häufig verwendeten prozentualen Methode gibt es die Festzuschlagsmethode sowie die Ersatzruhestunden-Methode. In manchen Fällen wird eine individuelle Kombination aus diesen Methoden angewandt.
Methoden
- Prozentuale Methode: Der Zuschlag wird als Prozentsatz des Brutto-Stundenlohns berechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 20 € arbeitet 8 Stunden am Sonntag. Bei einem Sonntagszuschlag von 50 % erhält er zusätzlich 10 € pro Stunde, also insgesamt 80 € Zuschlag für diesen Tag.
- Festzuschlagsmethode: Ein fest definierter Betrag wird pro gearbeitete Stunde gezahlt. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält für Sonntagsarbeit einen festen Zuschlag von 15 € pro Stunde. Arbeitet er 6 Stunden, erhält er zusätzliche 90 €.
- Ersatzruhestunden-Methode: Für jede am Sonntag gearbeitete Stunde erhält der Arbeitnehmer eine zusätzliche Ruhezeit an einem Werktag.
- Kombinationsmethode: Eine Kombination der oben genannten Methoden.
Praxisrelevante Hinweise
Die Zuschlagshöhe für Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit wird hauptsächlich durch den Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung festgelegt. In einigen Fällen können auch individuelle Arbeitsverträge Regelungen zu Zuschlägen enthalten. Die Berechnungsgrundlage für Zuschläge ist in der Regel der Bruttolohn, jedoch kann in einigen Ausnahmefällen auch der Nettolohn verwendet werden, beispielsweise bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn diese steuerfrei sein sollen. Mehrere Zuschläge am selben Tag addieren sich in der Regel kumulativ, was bedeutet, dass für Sonntagsarbeit, die gleichzeitig Nachtarbeit ist, sowohl der Sonntags- als auch der Nachtzuschlag gezahlt wird. Zudem können bis zu 50 % des Zuschlags steuerfrei sein, maximal 250 €/Monat, sofern die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und die tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Manchmal fallen Feiertage auf einen Sonntag. In diesem Fall addieren sich die Zuschläge für beide Tage. Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet am 25. Dezember (Weihnachten) einen 8-Stunden-Tag. Der reguläre Stundenlohn beträgt 15 €. Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt 50% und der Zuschlag für Feiertagsarbeit 100%. Die Berechnung des Gesamtentgelts geht wie folgt:
- Regulärer Lohn: 15 € / Stunde * 8 Stunden = 120 €
- Sonntagszuschlag: 120 € * 50 % = 60 €
- Feiertagszuschlag: 120 € * 100 % = 120 €
- Gesamtentgelt: 120 € (regulärer Lohn) + 60 € (Sonntagszuschlag) + 120 € (Feiertagszuschlag) = 300 €
Letzte Rechtsprechungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11.01.2006 (5 AZR 97/05) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen arbeitet, keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner üblichen Arbeitsvergütung hat.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Nein, die Regelung erfolgt durch Tarifverträge oder Arbeitsverträge.
Grundsätzlich nein, außer es ist vertraglich geregelt.
In einigen Branchen und Tarifverträgen ja, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Ãœblich sind 25 bis 100 Prozent des Grundlohns.
Laut TVöD beträgt er 25 Prozent des Stundenlohns.
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