Steuerfreie Nachtzuschläge machen einen erheblichen Teil des Einkommens von Nachtarbeitern aus. Was aber gilt als Nachtarbeitszeit und wer erhält nach dem Arbeitsrecht welche Zuschläge? Wie erfolgt die Zuschlagsberechnung? Besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, den Zuschlag zu zahlen? Wie verhält es sich bei Krankheit, Minijob oder Mindestlohn? Der folgende Ratgeber gibt einen Überblick zur aktuellen Gesetzeslage.
Inhalt
Das Wichtigste in Kürze:
Gesetzlich ist laut § 2 Abs 3 Arbeitszeitgesetz Nachtarbeitszeit als Arbeitszeit definiert, die von 23:00 bis 6:00 Uhr beziehungsweise in Bäckereien und Konditoreien von 22:00 bis 5:00 Uhr anfällt. Der Nachtzuschlag ist als Zeitzuschlag vorgeschrieben. Der Zuschlag wird allerdings nur für die Arbeitsstunden gezahlt, die in der gesetzlichen Nachtzeit liegen.
Beispiele
- Beispiel 1 – Ein Angestellter arbeitet von 19 Uhr bis 3 Uhr morgens. Den Zuschlag erhält er nur für die 4 Arbeitsstunden, die in der Nachtzeit liegen.
- Beispiel 2 – Ein Angestellter arbeitet von 16:00 bis 24:00 Uhr. Nur eine Stunde seiner Arbeitszeit liegt innerhalb der Nachtzeit.
- Beispiel 3 – Ein Angestellter arbeitet von 1:00 Uhr bis 9:00 Uhr morgens. 5 Stunden seiner Arbeitszeit liegen innerhalb der gesetzlichen Nachtzeit.
- Beispiel 4- Ein Bäcker arbeitet von 3:00 Uhr bis 10:00 Uhr morgens. 2 Stunden seiner Arbeitszeit liegen innerhalb der gesetzlichen Nachtzeit.
Wer hat Anspruch auf Nachtzuschlag?
Ein Recht auf Nachtzuschlag haben Beschäftigte,
- die an mindestens 48 Kalendertagen jährlich
- für mindestens 2 Stunden nachts arbeiten und
- dafür keinen bezahlten Freizeitausgleich erhalten.
Arbeitnehmer, die regelmäßig oder ausschließlich Nachtarbeit leisten haben für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich oder eine angemessene Zahl freier Arbeitstage. Der Nachtzuschlag muss für fast alle Berufsgruppen gezahlt werden. Er gilt werktäglich sowie sonn- und feiertags und bei Ausübung eines Minijobs ebenso wie bei Bezahlung nach Mindestlohn. Für den öffentlichen Dienst, die Gastronomie oder auch die Pflege gelten teilweise andere Vereinbarungen als für gesetzliche Nachtarbeit.
Definition Nachtzuschlag
Als Nachtzuschlag gilt ein meist steuerfreier Zuschlag zum Grundlohn, der bei regelmäßig anfallender Nachtarbeit gezahlt wird. Der Nachtzuschlag zählt zu den Zeitzuschlägen und wird in der Regel in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von der Stundenvergütung gezahlt. Der Zuschlag kann alternativ als bezahlter Freizeitausgleich gewährt werden.
Der Staat möchte mit dem Zuschlag die Arbeitsleistung zu besonderen Zeiten begünstigen. Dazu gehört neben der Nachtzeit, die Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und besonderen Tagen wie Heiligabend und Silvester.
Gibt es eine Verpflichtung für den Nachtzuschlag?
Ist Nachtzuschlag Pflicht für den Arbeitgeber?
Generell sieht das Arbeitsrecht keine Verpflichtung für den Nachtzuschlag vor. Der Arbeitgeber muss trotzdem einen Ausgleich anbieten. Das kann zum Beispiel ein Freizeitausgleich als Schichtzulage sein.
Sind die Bedingungen erfüllt, haben alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachtzuschlag. Es liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, den steuerfreien Verdienst auszuzahlen oder als Freizeitausgleich zu gewähren.
Wie viel gibt es bei Nachtzuschlag?
Wie hoch sind die Zuschläge für Nachtarbeit?
Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, können Sie für die Nachtzulage 25 Prozent vom Brutto-Stundenlohn berechnen. Regelmäßige und besonders schwere nächtliche Arbeit sollen mit Zuschlägen von 30 Prozent bis 40 Prozent vergütet werden.
So werden in der Gastronomie beispielsweise die Arbeitszeiten von 20:00 bis 24:00 Uhr mit einem geringeren Zuschlag vergütet als die Arbeitszeit von 0:00 bis 4:00 Uhr morgens. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind die Zuschläge steuerfrei für den Arbeitgeber. Für Bereitschaftsdienste fällt der Nachtzuschlag meist niedriger aus.
Warum gibt es den Nachtzuschlag?
Ob Wechselschicht oder regelmäßige Nachtschicht: nachts zu arbeiten stellt eine erhebliche Belastung dar. Die Nachtschichtzulage soll die damit verbundenen Nachteile ausgleichen, an Werktagen ebenso wie sonn- und feiertags. Der Anteil der Erwerbstätigen in Deutschland, die reÂgelÂmäÂßig abends arbeiten, liegt bei 4,9 % der ErÂwerbsÂtäÂtiÂgen. Laut dem statistischen Bundesamt arbeiten Männer dabei fast doppelt so häufig nachts (6,2 %) wie Frauen (3,3 %).
Gut zu wissen: Arbeitnehmer können in Ausnahmefällen die Beschäftigung tagsüber verlangen. Ein Rechtsanspruch besteht,
- sofern Beschäftigte ein Kind (bis 12 Jahre) oder eine pflegebedürftige Person versorgen oder
- wenn sich der Gesundheitszustand eines Nachtarbeiters so verschlechtert, dass ihm die Arbeit in den Nachtstunden nicht mehr zumutbar ist.
Die wichtigsten Fragen rund um den Nachtzuschlag
Der Anspruch auf einen Zuschlag für nächtliche Arbeitszeit ist im Arbeitsschutzgesetz geregelt. Doch lässt das Gesetz einige Details offen. Typische Fragen und Antworten zum Nachtzuschlag listet der folgende Überblick.
Nachtzuschlag: Wie hoch ist er?
Einem Mitarbeiter steht für die Nachtarbeit ein Zuschlag zwischen 25 und 30 Prozent des Bruttostundenlohns zu. Eine Ausnahme bilden Regelungen in Tarifverträgen. Wie hoch der Zuschlag konkret ausfällt, hängt von der Arbeitsbelastung und Tarifvereinbarungen ab.
Bei Dauernachtschichten hat der Mitarbeiter meist ein Recht auf 30 Prozent Zuschlag. Dazu gehören zum Beispiel Zusteller von Tageszeitungen, die werktäglich vor 6 Uhr Tageszeitungen austragen. Handelt es sich um wechselnde Schichtarbeit werden meist 25 Prozent Schichtzulage für die Nachtarbeit gezahlt. Für Bereitschaftsdienste kann der Zuschlag auch geringer ausfallen.
- Beispiele
- Wechselnde Schichtarbeit – 25% Zuschlag
- Dauerschicht als Zeitungszusteller – 30% Zuschlag
- Bereitschaftsdienst – Zuschlag kann geringer ausfallen
Legt man den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zugrunde, muss der Nachtzuschlag mindestens 25 Prozent betragen. Doch ist die Frage „Nachtzuschlag – wie viel Prozent?“ damit nicht ausreichend beantwortet. Denn der Nachtzuschlag TVöD sieht eine Erhöhung auf 30 % vor, wenn Beschäftigte dauerhaft gesetzliche Nachtarbeit leistet.
Wie berechne ich 25% Nachtzuschlag von meinem Lohn?
Nachtzuschlag selbst berechnen
Angenommen, der Arbeitnehmer bekommt einen Bruttostundenlohn von 20,00 Euro und seine Schicht geht von 22 Uhr bis 6 Uhr, dann gelten von diesen acht Stunden also sieben Stunden als Nachtzeit; demnach bekommt er für die sieben Stunden 25 Prozent Zuschlag, also siebenmal 5,00 Euro = 35,00 Euro pro Arbeitstag oben drauf (Berechnung Stundenlohn, Stunden Nachtzeit – siehe unten).
Wie berechne ich 30% Nachtzuschlag von meinem Lohn?
Angenommen, der Arbeitnehmer bekommt einen Bruttostundenlohn von 20,00 Euro und seine Schicht geht von 22 Uhr bis 6 Uhr, dann gelten von diesen acht Stunden also sieben Stunden als Nachtarbeit; demnach bekommt er für die sieben Stunden 30 Prozent Zuschlag, also siebenmal 6,00 Euro = 42,00 Euro pro Arbeitstag oben drauf. (Berechnung Stundenlohn, Stunden Nachtzeit – siehe unten)
Wie kann ich meinen Brutto-Stundenlohn berechnen?
Sie wissen nicht genau, wie hoch Ihr Stundenlohn ist? Die Berechnung ist ganz einfach. Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit mit 4,35. Als Ergebnis erhalten Sie die monatliche Arbeitszeit. In diesem Beispiel sind es 30 Wochenstunden mal 4,35. Das ergibt insgesamt 130,5 Stunden Monatsarbeitszeit. Im zweiten Schritt teilen Sie Ihr Bruttogehalt durch die ermittelte Monatsarbeitszeit. In unserem Beispiel werden 2.630 Euro durch 130,5 Stunden geteilt. Der Arbeitnehmer erhält einen Brutto-Stundenlohn von 20 Euro.
Möchten Sie den beitragsfreien Zuschuss selbst berechnen, finden Sie im Lexikoneintrag eine hilfreiche Anleitung.
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Im Einkommenssteuergesetz (EStG) wird die Steuerfreiheit von Zuschlägen geregelt: Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Dabei sind dürfen die Zuschläge für Nachtarbeit 25 Prozent und für Sonntagsarbeit 50 % nicht übersteigen. Ausnahmen gibt es für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent. Weitere Ausnahmen gibt es für den 24., den 25. und den 26. Dezember sowie den ersten 1. Mai.
So bleibt der Zuschlag steuerfrei:
Zur Berechnung muss der Grundlohn GLS (Summe der beitragspflichtigen Löhne) in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Dabei schreibt das Gesetz vor, dass der Grundlohn nicht 50 Euro überschreiten darf. Der Grundlohn setzt sich zusammen aus dem monatlichen Grundgehalt, geldwerten Vorteilen (Dienstwagen), steuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sowie steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung . Nicht zum Grundgehalt gehören das 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstundenvergütungen.
Gilt die Nachtzulage auch, wenn man nicht regelmäßig nachts arbeitet?
Die Nachtzulage beanspruchen können nur Arbeitnehmer, die regelmäßig nachts arbeiten. Regelmäßig bedeutet: in wechselnden Schichten oder an mindestens 48 Kalendertagen pro Jahr, also etwa 4 Tage pro Monat oder einen Tag pro Woche.
Sobald mehr als 2 Stunden in die Nachtarbeitszeit fallen, wird die gesamte Schicht als nächtliche Arbeit bewertet. Einen Zuschlag erhalten Sie jedoch nur für Arbeitsstunden, die tatsächlich in die Nachtzeit fielen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet 48 Tage im Jahr von 18:00 bis 2:00 Uhr an der Hotelrezeption. Obwohl nur jeweils 3 Nachtarbeitsstunden anfallen, wird die Arbeit insgesamt als nächtliche Arbeit bewertet. Zuschläge erhält sie jedoch lediglich für die Zeit von 23:00 bis 2:00 Uhr.
Würde dieselbe Mitarbeiterin täglich von 16:00 bis 24:00 Uhr arbeiten, erhielte sie keinen Nachtzuschlag, da insgesamt nur eine Arbeitsstunde in der Nachtzeit liegt. Gleiches gälte für eine Kollegin, die an weniger als 48 Tagen im Jahr die Urlaubsvertretung übernimmt.
Wann spricht man von Nachtarbeit?
Laut § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst; die Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien hat der Gesetzgeber eine andere Zeit festgelegt: 22 bis 5 Uhr.
Muss der Arbeitgeber Zuschläge für die Nachtarbeit zahlen?
Fällt Nachtarbeit an, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer anhand des jeweiligen Arbeitsvertrages und der möglicherweise anwendbaren Tarifverträge prüfen, welche Zuschläge zu zahlen sind.
Weil Nachtarbeit zusätzliche Belastungen mit sich bringt, die sich auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken können, soll der Nachtzuschlag dies ausgleichen, wobei anstelle einer Schichtzulage auch eine andere Form von Ausgleich erfolgen kann, z. B. Freizeitausgleich.
Ist der Nachtzuschlag steuerfrei?
Bis zu einem Grundlohn von € 25 pro Stunde ist der Nachtschichtzuschlag steuerfrei. Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen dann nicht gezahlt werden. Meist bleibt die Nachtschichtzulage steuerfrei auch dann, wenn mehr als € 25 Stundenlohn, maximal aber € 50 gezahlt werden.
Beispiel: Bei einem Grundlohn von € 35 und einem Nachtzuschlag von 40 Prozent würde der Arbeitnehmer € 49 stündlich verdienen, sodass die Nachtschicht steuerfrei bliebe.
Besteht Anspruch auf Nachtzuschlag bei Krankheit?
Antworten auf die Frage, ob im Krankheitsfall ein Nachtzuschlag bezahlt werden muss, finden sich im „Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall“. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz zufolge muss der Nachtzuschlag bei Krankheit gewährt werden, sofern Beschäftigte regelmäßig nachts arbeiten.
Nicht ganz so eindeutig ist die Rechtslage, wenn die nächtliche Arbeit unregelmäßig erfolgt. Stand zum Zeitpunkt der Krankmeldung jedoch bereits fest, dass der Arbeitnehmer nachts arbeiten soll, muss die Zahlung erfolgen.
Wird sonn- und feiertags dieselbe Nachtschichtzulage bezahlt?
Die Höhe der Nachtzulage bleibt stets gleich, auch wenn die Arbeit sonn- oder feiertags anfällt. Die Nachtzulage wirkt sich auch nicht mindernd auf die Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus, denn die Zuschläge werden nicht addiert, sondern getrennt voneinander berechnet. Sie können also sonn- oder feiertags hohe Nachtzuschläge und Feiertagszuschläge erhalten.
Ist Nachtarbeit für Jugendliche erlaubt?
Der Zuschlag wird gezahlt, weil nächtliches Arbeiten die Gesundheit beeinträchtigen kann. Bestimmte Personengruppen sind deshalb gänzlich davon ausgenommen.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nur in der Zeit von 6.00 bis 20.00 Uhr eingesetzt werden. Ausnahmen gelten für ältere Jugendliche, wenn sie in folgenden Bereichen tätig sind:
- Gastronomie und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr),
- Landwirtschaft (bis 21 Uhr oder ab 5 Uhr),
- Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr, Jugendliche ab 17 Jahren: ab 4 Uhr),
- Betriebe, in denen Schichtarbeit die Regel ist (bis 23 Uhr).
Ist Nachtarbeit für Schwangere erlaubt?
Welche besonderen Regelungen für Schwangere und für stillende Mütter gelten, ist im Mutterschutzgesetz festgehalten. Dazu zählt die Vorschrift, dass Schwangere grundsätzlich nicht in der Zeit von 20 bis 6 Uhr beschäftigt werden sollen. Das Gesetz lässt Ausnahmen (bis 22:00 Uhr) auf Antrag zu.
Nachtzulage bei Minijob – besteht Anspruch?
Minijobber erhalten ebenfalls Nachtzulagen. Die Zuschläge darf der Arbeitgeber nicht pauschal abrechnen. Stattdessen müssen sie einzelnen Arbeitstagen bzw. Arbeitsstunden zugeordnet werden. Für die Berechnung der Höhe muss ein Stundenlohn zugrunde gelegt werden, der nicht unter dem Mindestlohn liegt. Damit der Zuschlag steuerfrei bleibt, darf der Grundlohn jedoch nicht mehr als 50 € betragen. Die Steuerfreiheit der Zuschüsse ist zudem Voraussetzung dafür, dass keine Abgaben zur Sozialversicherung anfallen.
Sind Nachtzuschläge pfändbar?
Im Rahmen einer Gehaltspfändung kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die pfändbaren Beträge an den Gläubiger zu überweisen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes dürfen Nachtzuschläge jedoch generell nicht gepfändet werden, sofern sie „im üblichen Rahmen“ bleiben.
Gesetzliche Regelungen rund um den Nachtzuschlag
Das 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in insgesamt 8 Abschnitten auch die Rahmenbedingungen für den Nachtschicht Zuschlag gesetzlich.
In § 2 werden die Begriffe „Nachtzeit“, „Nachtarbeit“ und „Nachtarbeitnehmer“ definiert, § 6 führt die gesetzlichen Vorgaben zu Nacht- und Schichtarbeit auf. Ausnahmen und Nichtanwendung auf bestimmte Personengruppen sind in § 7 und § 8 erfasst.
Zu den Regelungen des ArbZG in Sachen Nachtschichtzuschlag gehört:
- Nächtliche Arbeit fällt in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr bzw. von 22:00 bis 5:00 Uhr (Bäckereien und Konditoreien) an. Im Normalfall muss für diese Zeit ein Nachtzuschlag gezahlt werden.
- Zu den Voraussetzungen für die Zahlung des Nachtzuschlages zählt, dass regelmäßig für mindestens zwei Stunden nachts gearbeitet wird.
- Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf maximal 8 Stunden pro Werktag betragen. Sie kann in Ausnahmefällen auf 10 Stunden erweitert werden, sofern „innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“ (§6 Abs. 2 ArbZG).
- Sind keine tariflichen Ausgleichsregelungen festgelegt, muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten einen gesetzlichen Nachtschichtzuschlag gewähren.
- Der Ausgleich kann in Form bezahlter freier Tage gewährt werden.
- Der Zuschlag richtet sich nach dem Stundenlohn. Wurde ein Stundenlohn unterhalb des Mindestlohnes vereinbart, wird der Nachtzuschlag dennoch am Mindestlohn bemessen.
Gut zu wissen: Nachtarbeitnehmer sind laut Arbeitsrecht berechtigt, sich alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, ab dem 51. Lebensjahr sogar jährlich. Fallen nicht vermeidbare Kosten dafür an, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen (§6 Abs.3).
Fazit: Ihre Rechte zum Nachtzuschlag 2022
Nachtzuschläge sind immer dann fällig, wenn Arbeitnehmer regelmäßig nachts im Umfang von mindestens 2 Stunden arbeiten. Als angemessener Zuschlag gelten 25 bis 40 % des Brutto-Stundenlohns.
Nachtzuschläge stehen auch Minijobbern und Arbeitnehmern zu, die den Mindestlohn erhalten. Der Arbeitgeber entscheidet, ob er Zuschläge auszahlt oder Freizeitausgleich gewährt.
Soweit die gesetzlichen Regelungen. Die Praxis zeigt jedoch, dass es eine Vielzahl von Ausnahmen und Abweichungen gibt. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen, um gegebenenfalls in einem sachlichen Gespräch mit dem Vorgesetzten alle Fragen und Anliegen klären zu können.
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